Statuten des Vereins zur Förderung von Kunst und Kultur,

Villa Kunterbunt

alle angeführten Bezeichnungen gelten als geschlechtsneutral

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist unter dem Namen „Verein zur Förderung von Kunst und Kultur, Villa Kunterbunt“ eingetragen, Vereinssitz ist 3021 Pressbaum, Pfalzauerstraße 127. Die Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO:

  1. Förderung von Kunst und Kultur (Auftrittsmöglichkeit, Werbung, Unterstützung bei Veranstaltungen etc.)
  2. Förderung kultureller Betätigung (etwa Zusammenführung und Unterstützung bei der Weiterentwicklung von Künstlern aus der bildenden und angewandten Kunst, Sänger, sowie der Musik)
  3. Vermittlung von Kultur (etwa durch Zurverfügungstellung eines Veranstaltungsortes für Aufführungen, Ausstellungen, etc.)
  4. Förderung und Erweiterung des Kunstverständnisses der allgemeinen Bevölkerung (durch Angebot eines vielfältigen Spektrums kultureller Veranstaltungen und entsprechender Bewerbung)

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes:

1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:

  • Vorträge, Diskussionsabende und Versammlungen
  • Durchführung kultureller Veranstaltungen (Konzerte, Kabaretts, Ausstellungen, Workshops, Dia- und Filmvorträge, aktive Bewerbung von (Nachwuchs-)KünstlerInnen)
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation, insbesondere die Bewerbung der Veranstaltungen durch Plakatierungen und Inserate, sowie dem Versand von Newslettern und gedruckten Flyern
  • Bereitstellung von Auftrittsmöglichkeiten und Infrastruktur wie Ton- und Lichtanlage, Bereitstellung der Aufstellung derselben, sowie der Vorbereitung der Veranstaltungen, etc.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Förderungen
  • öffentliche Subventionen, Sponsorengelder
  • sonstige Zuwendungen
  • Reinerträge aus Veranstaltungen

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Förderern.

  1. Gründungsmitglieder sind die Proponenten und die durch die Proponenten aufgenommenen, an der konstituierenden Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verein vor allem durch erhöhte Beitragszahlungen unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind jene, die wegen besonderer Verdienste für den Verein durch Mehrheitsbeschluss ernannt werden und diese Nennung annehmen.
  5. Förderer sind jene Personen, die durch Zahlung eines einmaligen Betrages den Verein finanziell besonders fördern.

Mitglieder des Vereins können alle physischen oder juristischen Personen werden, eine schriftliche Beitrittserklärung ist erforderlich. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Kündigung durch das Mitglied.
  2. Der Austritt/die Kündigung kann nur per Jahresende erfolgen, der Vorstand muss darüber schriftlich bis spätestens Ende September informiert werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Jahresende wirksam.
  3. Der Vorstand ist berechtigt die Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens zu kündigen. Die Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung aller Rückstände bleibt davon unberührt.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Ausstellungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins durch Einhaltung der Hausordnung oder der hierfür vom Verein getroffenen Verfügungen oder Vorschriften zu benützen oder zu besuchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet

  1. den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu fördern und ihn in jeder Hinsicht zu unterstützen
  2. alle Handlungen zu unterlassen, die das Vereinsansehen außerhalb des Vereins schädigen,
  3. am Vereinsleben aktiv teilzunehmen und damit die Zusammengehörigkeit der Kunstschaffenden und Kunstinteressierten zu fördern.
  4. die Statuten, die Hausordnung, die Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen der Vereinsorgane sind zu beachten.
  5. für alle Schäden, welche durch schuldhaftes Verhalten dem Vereinseigentum zugefügt wurden, zu haften.
  6. die von der Generalversammlung des Vereins beschlossenen Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag innerhalb Monatsfrist nach Mitteilung zu entrichten.

Der Vorstand kann in besonders berücksichtigenswerten Fällen einzelnen Mitgliedern die im Abs. 6. bezeichneten Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Arbeitsleistungen und deren Ablösungen ermäßigen oder bis auf Dauer eines Jahres stunden. Der Vorstand kann Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer im Abs. 6. festgehaltenen Pflichten im Verzug sind, die Benützung der Vereinseinrichtungen so lange untersagen, bis der Verzug aufhört. Dies entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.

§ 8 Verwaltung des Vereins

Der Verein wird verwaltet von der Generalversammlung (§9), vom Vorstand (§11), dem Rechnungsprüfer (§14) und dem Schiedsgericht (§15).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung und findet jährlich innerhalb des 1. Kalenderquartales statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand an alle Mitglieder schriftlich oder per Email mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor Termin schriftlich oder per Email beim Vorstand einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  2. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Rechnungsprüfers,
  3. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers,
  4. Wahl des Vorstandes des Vereins und der Rechnungsprüfer,
  5. Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  6. Ernennung/Aberkennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Änderung der Statuten,
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte,
  9. freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 11 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Mitgliedern: – Obmann und Stellvertreter – Schriftführer und Stellvertreter – Kassier und Stellvertreter
  2. Der Vereinsvorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Generalversammlung (einfache Stimmenmehrheit) kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Funktionsdauer von der Vereinsleitung enthoben werden. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes kann durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod erlöschen.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist dieser an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  3. Aufnahme und der Ausschluß der Mitglieder,
  4. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
  5. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts,
  6. die Durchführung aller Generalversammlungsbeschlüsse,
  7. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
  8. die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Veranstaltungen des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei vom Schriftführer unterstützt. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers oder der Stellvertreter.
  2. Der Obmann oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Dem Obmann oder dessen Stellvertreter obliegt die Leitung sämtlicher Sitzungen des Vereinsvorstandes, der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, die Führung des Vereinsvorstandes und die Überwachung der termingemäßen und richtigen Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
  3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
    Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  4. Dem Kassier oder dessen Stellvertreter obliegt die verrechnungsmäßige Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens. Er hat für eine genaue Aufzeichnung desselben zu sorgen, über die Geldbewegungen in bar und auf Bankkonten Buch zu führen und jährlich über die Geldgebarung der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Er zeichnet sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, gemeinsam mit dem Obmann oder dessen Stellvertreter.
  5. Dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter obliegt die Abwicklung des Schriftverkehrs, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen und zeichnet die Schriftstücke des Vereins gemeinsam mit dem Obmann oder dessen Stellvertreter.
  6. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Beratungen desselben teil und werden fallweise vom Vorstand über den Beschluss mit Aufgaben betraut.
  7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmann, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter.
  8. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 14 Kontrollorgane

  1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche jährlich die Jahresabrechnung des Vereins durch Kontrolle der Bücher und Belege prüfen und hierüber der Generalversammlung Bericht erstatten. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen und wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden und muß von der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung lediglich die Auflösung des Vereins steht, beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. Insbesondere ist von der Generalversammlung ein Abwickler zu berufen und Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde nachweislich schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.